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kfz-betrieb „Argumente für die Erstattung des merkantilen Minderwerts“

Repariert eine Werkstatt ihr eigenes Fahrzeug nach einem Unfallschaden, zieht der gegnerische Haftpflichtversicherer gerne – und pauschal- einen Unternehmergewinnabzug ab. In der Regel beträgt dieser bis zu 20 %. Die Frage ist, ob dies rechtmäßig ist. 

Die geschädigte Werkstatt muss nicht im Interesse des Schädigers bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherers auf die Möglichkeit der Gewinnerzielung verzichten. Grundsätzlich besteht daher Anspruch auf die Kosten einer Fremdreparatur. Wie immer gilt jedoch: Kein Grundsatz ohne Ausnahme.

Entscheidend ist, dass es Sinn und Zweck der geschädigten Werkstatt ist -gewinnbringend- fremde Fahrzeuge instand zu setzen. War die Werkstatt also zum Zeitpunkt der Eigenreparatur voll ausgelastet, ist ein Unternehmergewinnabzug in der Regel ungerechtfertigt. Wichtigste Voraussetzung hierfür ist, dass die Reparatur des werkstatteigenen Fahrzeuges entsprechende Kapazitäten der Werkstatt in Anspruch nimmt, die andernfalls für die Ausführung von Fremdaufträgen hätten verwendet werden können.

Umstritten ist jedoch, wem die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, dass die Werkstatt voll ausgelastet war. Zwar muss der Versicherer, der pauschal einen Untergewinnabzug abzieht, beweisen, dass die Werkstatt nicht ausgelastet war, doch kennt dieser die betrieblichen Abläufe und damit die Auslastung der geschädigten Werkstatt nicht.  Insofern sollte die Kfz-Werkstatt Ausführungen dazu machen können, inwiefern diese in der Zeit der Reparatur voll ausgelastet war.

Der Nachweis gelingt grundsätzlich durch die Vorlage von Auslastungsbelegen sowie einer ordentlichen Dokumentation. Hierzu gehört:

  • Aufzeigen der personellen Situation, also der Auftragslage und der damit gegebenen Auslastung
  • Sicherung des Auftragsbuches zum Zeitpunkt des Schadenfalls, um die Auslastung nachweisen zu können
  • Verwendung von Kopien, Ausdrucken aus dem Werkstatt-Planungssystem oder Screenshots 
  • Benennung des zuständigen Servicemitarbeiters als Zeugen, um die Auslastung in der Zeit während und nach der Reparatur beweisen zu können

Das AG Saarbrücken entschied mit Urteil vom 07. Mai 2014, Az.: 3 C 443/13 zum Nachweis der Auslastung:

„Der Abzug ist unberechtigt. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, nahezu ausschließlich Fremdfahrzeuge zu reparieren, dass ihre Werkstatt ausgelastet sei, und dass sie Fremdaufträge habe zurückstellen müssen, um das eigene Fahrzeug instand zu setzen. Damit liegen alle Voraussetzungen vor, damit ein Unternehmergewinn nicht in Abzug zu bringen ist.“

Sollte die Auslastung nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, so wird ein Gewinnanteil in Abzug gebracht, der auf bis zu 20 % geschätzt werden darf. Aus diesseitiger Sicht dürfen die Substantiierungsvoraussetzungen an die geschädigte Werkstatt nicht überspannt werden.

Ebenso sieht es das AG Wesel im Urteil vom 11. Juli 2017, AZ: 4 C 261/15:

Die Klägerin ist der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen. An diese sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. LG Hannover, Beschluss vom 02. März 2012 – 8 S 82/11 -, juris), die von der Klägerin insoweit vorgelegten Angaben reichen hierzu aus. Es liegt kein Beweisantritt der Beklagten vor, welcher die von der Klägerin getätigten Angaben widerlegen könnte.“          

Sollten die oben aufgelisteten Punkte erfüllt sein, so haben Sie als Werkstatt alles richtig gemacht und müssen sich einen Unternehmergewinnabzug nicht gefallen lassen.

Karoline Guzy
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht