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Erste Entscheidung des BAG zur Brückenteilzeit

Haas Rechtsanwälte war an der ersten Entscheidung des BAG (Urteil vom 07. September 2021 – 9 AZR 595/20) zur sogenannten Brückenteilzeit gemäß § 9 a TzBfG auf Arbeitgeberseite beteiligt – und erfolgreich. 

Arbeitnehmer können nach dieser Vorschrift unter bestimmten Voraussetzungen für einen von vornherein festliegenden Zeitraum Teilzeitarbeit verlangen. Die Regelung wurde geschaffen, um Arbeitnehmer vor der sogenannten Teilzeitfalle zu schützen. Bislang war es nämlich nur möglich, unbefristet Teilzeit zu beantragen und es war schwer, wieder auf das ursprüngliche Arbeitspensum zurückzukehren. 

Sowohl die unbefristete wie auch die befristete Teilzeit müssen fristgerecht, nämlich spätestens drei Monate vor beabsichtigtem Beginn der Teilzeitbeschäftigung beantragt werden. Der Rechtsprechung des BAG zufolge führt eine verspätete Antragstellung im Fall der unbefriste-ten Teilzeitbeschäftigung nicht zu einer Unwirksamkeit des gestellten Antrags, sondern nur dazu, dass die unbefristete Teilzeitbeschäftigung später, nämlich erst drei Monate nach Zugang des Antrags, beginnen kann. 

Ungeklärt war die Frage, ob dies auch gilt, wenn ein Arbeitnehmer nur befristet Teilzeit begehrt. Die von uns vertretene Arbeitgeberin war in dem Rechtsstreit sowohl bei dem Arbeitsgericht, wie auch bei dem Landesarbeitsgericht unterlegen. Unsere Revision war erfolgreich. Das BAG folgte der von uns dargelegten Auffassung. Die verspätete Beantragung der befristeten Teilzeitbeschäftigung ist regelmäßig unwirksam. Denn der Arbeitgeber kann bei einem verspätet eingereichten Antrag ohne weitere Hinweise nicht erkennen, ob der Arbeitnehmer in einem solchen Fall seine befristete Teilzeitbeschäftigung nur später beginnen (und damit nach hinten abkürzen) möchte oder ob es ihm gerade auf einen bestimmten Zeit-raum ankommt, er also bei verspäteter Beantragung einen späteren Beginn mit einem dementsprechend auch späteren Ende wünscht. Damit kann der Arbeitgeber dem Wunsch seines Arbeitnehmers nicht mit einem einfachen „ja“ entsprechen mit der Folge, dass der Antrag insgesamt unwirksam ist. Der Arbeitnehmer hat es allerdings in der Hand, durch entsprechende Konkretisierung seinen Antrag wirksam zu gestalten. 

Stefan Haas 
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht