UNSER SERVICE - WAS WIR VERÖFFENTLICHEN & PLANEN


Rechtzeitige Zustellung von Kündigungsschreiben

Das Bundesarbeitsgericht hat sich erneut in einem Urteil vom 03. Juli 2019, Aktenzeichen: 4 AZR 312/18 – Vorinstanz das Landesarbeitsgericht Düsseldorf – mit der Frage der rechtzei-tigen Zustellung eines Kündigungsschreibens des Arbeitgebers befasst. Die bisherige Recht-sprechung hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt. Danach geht ein Kündigungsschreiben unter Abwesenden zu, sobald es in „verkehrsüblicher Weise“ in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Kündigungsschreiben Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehört ein von ihm vorgehaltener Briefkasten. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme be-stand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen. 

Bei Kündigungen am Letzten eines Monats sollte aus Arbeitgebersicht deshalb darauf geach-tet werden, dass spätestens mittags das Kündigungsschreiben in den Briefkasten durch einen Boten eingeworfen wird. Nicht auszuschließen ist jedoch, dass der Empfänger behauptet, dass seine Post spätestens um 10:00 Uhr zugestellt werde. Wenn er diese Behauptung beweisen kann, wäre die Zustellung erst am nächsten Tag wirksam erfolgt. Deshalb die Empfehlung, nicht „kurz vor knapp“ die Zustellung eines Kündigungsschreibens vorzunehmen.