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Unwirksame Befristung bei Überschreitung der Befristungsdauer um nur einen Tag

Das Gesetz erlaubt in § 14 Abs. 2 TzBfG die sachgrundlose Befristung für die Dauer von zwei Jahren. Wird diese Dauer – auch nur um einen Tag – überschritten, ist die Befristung unwirksam und es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das ist etwa der Fall, wenn ein Arbeitsverhältnis befristet wird vom 01. Januar 2018 bis zum 01. Januar 2020. Richtig müsste die Befristung nämlich vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 vereinbart werden. 

Wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nun im Urteil vom 09. April 2019 (-3 Sa 1126/18-) entschieden hat, ist es auch schädlich, wenn der Arbeitnehmer am Tag vor dem offiziellen Beginn des Arbeitsverhältnisses schon eine Dienstreise unternimmt, um – wie im vorliegenden Fall – etwa eine Schulung zu besuchen. 

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen. Die Entscheidung zeigt, wie penibel bei der Befristung auf die Formalitäten zu achten ist und dass der Arbeitnehmer unter keinen Umständen ohne schriftliche Vereinbarung vor Beginn der Befristung seine Tätigkeit aufnehmen darf.