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Vererblichkeit der Urlaubsabgeltung

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Die Regelungen dieses Gesetzes sind zum Nachteil der Arbeitnehmer nicht abdingbar.

Oftmals gewähren Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen darüber hinausgehenden Urlaubsanspruch (sogenannter freiwilliger oder übergesetzlicher Urlaub). Geschieht dies ohne besondere Vereinbarungen betreffend den übergesetzlichen Urlaub, teilt der übergesetzliche Urlaub das Schicksal des gesetzlichen Urlaubs und es gelten die strengen Regelungen des BUrlG. Dazu gehört etwa, dass infolge Arbeitsunfähigkeit nicht genommener Urlaub nicht mit Ende des Kalenderjahres verfällt, sondern übertragen wird. Dazu gehört auch, dass im laufenden Arbeitsverhältnis nicht genommener Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Geld zu entschädigen ist (sog. Urlaubsabgeltungsanspruch).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich im Urteil vom 22. Januar 2019 – 9 AZR 45/16 – mit der Frage zu befassen, ob Urlaubsansprüche auch dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (an die Erben) abzugelten sind, wenn das Arbeitsverhältnis infolge des Todes des Arbeitnehmers endet. Das BAG hat diese Frage für den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch bejaht und im konkreten Fall – konsequenterweise – auch für den übergesetzlichen Anspruch, weil die Arbeitsvertragsparteien keine gesonderte Regelung für den übergesetzlichen Urlaub getroffen hatten und dieser deshalb das Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubs teilte.

Diese Entscheidung lässt uns ein weiteres Mal darauf verweisen, dass übergesetzlicher Urlaub vertraglich gesondert geregelt und strenger gehandhabt werden kann, als der gesetzliche Mindesturlaub.