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Reisezeiten und deren Vergütung
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Presse werden Sie entnommen haben, dass das Bundesarbeitsgericht am 17. Oktober 2018 zur Frage der Vergütung von Reisezeiten Stellung genommen hat. Nachdem bislang lediglich die Pressemitteilung bekannt war, liegen nun auch die Entscheidungsgründe vor.
1.Folgendes hat das BAG nun entschieden:
a)Die Frage der Vergütungspflicht hinsichtlich der Reisezeiten ist grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Reisezeit um (öffentlich-rechtliche) Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) handelt.
b) Das BAG stellt klar, dass Reisezeiten dem Grunde nach vergütungspflichtig sein können, wenn es sich um „erforderliche“ Reisezeiten handelt. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer zur Erfüllung der von ihm versprochenen Dienste die Reisen durchführen muss, also etwa für die An- und Abfahrt zum / vom Kunden etc. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Reisezeiten gibt das BAG weitere Hinweise und differenziert hier zwischen den eigennützigen Zeitaufwendungen des Arbeitnehmers (etwa Kofferpacken etc.) und den fremdnützigen Zeiten (Wege zum Flughafen und zurück). Darüber hinaus differenziert das BAG zwischen Reisezeiten, die auf konkreten Vorgaben des Arbeitgebers beruhen und solchen, die auf Sonderwünschen des Arbeitnehmers beruhen. Die Frage der Erforderlichkeit muss also jeweils im Einzelfall geprüft werden.
c) Das BAG stellt klar, dass nur solche Reisezeiten zwingend vergütungspflichtig mit dem gewöhnlichen Entgelt sind, in denen der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Leistung erbringt. Bereitet er also etwa auf seinen Reisen Kundentermine vor, erstellt die notwendigen Präsentationen oder erbringt ähnliche vorbereitende Leistungen, ist diese Zeit auch während der Reise vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Geschieht das nicht, erschöpft sich die Leistung des Arbeitnehmers also im Reisen, so kann eine abweichende Regelung hinsichtlich der Vergütung getroffen werden. Zu denken ist an die Fälle, in denen der Arbeitnehmer während der Reise Musik hört, Bücher liest, schläft oder sonstige, nicht mit seiner Arbeitsleistung im Zusammenhang stehende Tätigkeiten erbringt.
In diesen Fällen kann eine Vergütung komplett versagt werden, wenn hierdurch der Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers (berechnet in der Regel auf den zu vergütenden Monat) nicht unterschritten wird.
2. Auf dieser Basis haben wir versucht, eine Formulierung zu entwerfen, die dieser nun aktuellen Rechtsprechung genügen sollte. Eine vertragliche Klausel könnte lauten wie folgt:
Reist der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung, stellen die erforderlichen Reisezeiten – unabhängig von der Einordnung dieser Zeiten nach dem ArbZG – eine Leistung der versprochenen Dienste i.S.d. § 611 BGB dar.
Erbringt der Arbeitnehmer während solcher Reisezeiten die von ihm materiell geschuldete Arbeitsleistung, ist diese mit dem vereinbarten Entgelt zu vergüten; erbringt er während der Reisezeiten nicht die geschuldete Arbeitsleistung, ist diese Zeit mit x% des vereinbarten Entgelts zu vergüten / mit dem Mindestlohn zu vergüten / nicht gesondert zu vergüten, sofern unter Berücksichtigung der Reisezeiten der Mindestlohn nicht unterschritten wird.Für Rückfragen stehen wir Ihnen, wie gewöhnlich, jederzeit gern zur Verfügung.