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Außerordentliche Kündigung wegen übler Nachrede per WhatsApp

„Verbreitet eine Arbeitnehmerin eine unzutreffende Behauptung, die geeignet ist, den Ruf eines Kollegen erheblich zu beeinträchtigen (hier: die unzutreffende Behauptung, der Kollege sei wegen Vergewaltigung verurteilt worden) per WhatsApp an eine andere Kollegin, kann dies einen Grund darstellen, der den Arbeitgeber auch zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt.“ 

Dies hat das LAG Baden-Württemberg im Urteil vom 14. März 2019 – 17 Sa 52/18 – entschieden. In dem entschiedenen Fall hatte die gekündigte Arbeitnehmerin ein ihr zu Ohren gekommenes Gerücht ungefiltert weiterverbreitet. Sie hatte nicht konkret behauptet, dass der Kollege tatsächlich eine Vergewaltigung begangen habe.

Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin in Bezug auf die außerordentliche fristlose Kündigung noch stattgegeben. Das LAG sah dies anders und vertrat die Auffassung, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorgelegen habe. Die Arbeitnehmerinnen habe den Tatbestand des § 186 StGB (üble Nachrede) erfüllt. Die von ihr aufgestellte Behauptung sei nicht erweislich wahr. Sie habe auch nicht gerechtfertigt gehandelt und könne sich auch nicht auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung berufen.

Die Entscheidung zeigt (eindringlich und richtig), dass auch in den sozialen Medien und auch vermeintlich in einem bloßen 2-Personen-Verhältnis nicht ungeprüft Gerüchte weiterverbreitet werden dürfen.