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Änderung in der Firmenwagenbesteuerung ab 1. Januar 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß einem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) ändert sich die Besteuerung des geldwerten Vorteils bezüglich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers bei privatgenutzten Dienstwagen. 

Sofern kein Fahrtenbuch geführt wird, kommt nach wie vor die pauschale Versteuerung in Höhe von 1% des Fahrzeuglistenpreisesim Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Umsatzsteuer in Betracht. Sofern ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin einen Firmenwagen sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen seiner / ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte nutzt, ist für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zusätzlich ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil anzusetzen. Hierzu gibt es zwei Bewertungsmethoden, nämlich 

  • ein monatlicher Zuschlag von 0,03% des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 
  • eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und je Fahrt.

Bei nichtarbeitstäglichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann  die Einzelbewertung die günstigere Methode für Arbeitnehmer/innen sein. Für Arbeitgeber macht die Einzelbewertung aber deutlich mehr Aufwand in der Abrechnung. Bislang ist der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht zur Einzelbewertung verpflichtet. Dies wurde nunmehr von der Finanzverwaltung geändert. 

In dem vorliegendem BMF-Schreiben heißt es, dass im Lohnsteuerabzugsverfahren der Arbeitgeber auf Verlangendes Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte verpflichtet ist, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. 

Arbeitgeber müssen sich vor diesem Hintergrund darauf vorbereiten, ab 01. Januar 2019 auf Verlangen eines Arbeitnehmers eine Einzelbewertung der Fahrten vorzunehmen bzw. zu prüfen, ob der Arbeitsvertrag oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlagen angepasst werden können.

Wir schlagen folgende ergänzende Regelung im Arbeitsvertrag bzw. im Dienstwagenüberlassungsvertrag hinsichtlich der Versteuerung des geldwerten Vorteils für erlaubte Privatfahrten bei Dienstwagen vor:

Die Parteien sind sich einig, dass der AN als geldwerten Vorteil für die erlaubte private Nutzung des Dienstwagens monatlich 1% des Fahrzeuglistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Umsatzsteuer (Bruttolistenpreis) zu versteuern hat. Ebenfalls sind sich die Parteien einig, dass der AN für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte als geldwerten Vorteil einen monatlichen Zuschlag von 0,03% des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu versteuern hat. Eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und je Fahrt wünschen die Parteien nicht. 

Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer darauf hin, dass im Rahmen seiner Einkommenssteuerveranlagung er die Möglichkeit hat, die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und je Fahrt (sog. Einzelbewertung) anzusetzen.“