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Probleme bei der Zustellung von Schriftstücken
Willenserklärungen gegenüber einem Dritten müssen diesem zugehen. Im Falle eines Schriftstücks bedeutet dies, dass es so in den sogenannten Machtbereich des Empfängers gelangen muss, dass unter normalen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass er dieses Schreiben auch zur Kenntnis nimmt. Im Streitfall muss der Versender beweisen, dass dem Empfänger ein Schreiben in diesem Sinne zugegangen ist.
Die sicherste Methode ist, sich den Empfang des Schriftstücks vom Empfänger quittieren zu lassen. Leider scheidet diese Möglichkeit oft aus, etwa dann, wenn das Schriftstück über weite Strecken zugestellt werden muss.
Das Einschreiben mit Rückschein ist grundsätzlich denkbar, birgt aber die Gefahr, dass der Empfänger die Annahme des Schreibens verweigert. In einem solchen Fall gilt das Schreiben nicht als zugestellt.
Das Einwurf-Einschreiben kann eine Lösung sein, aber nur dann, wenn das vollständige Verfahren eingehalten wird.
Bei dem Einwurf-Einschreiben erhält der Versender einen Einlieferungsbeleg, auf dem eine Sendungsnummer steht, unter der online der jeweilige Zustellungsstatus eingesehen werden kann.
Der Zusteller wirft das Schreiben beim Empfänger ein und dokumentiert dies auf dem sogenannten Auslieferungsschein. Diesen hält die Post vor, übersendet ihn aber nicht von sich aus an den Versender. Das bedeutet, dass der Versender ohne den Einlieferungsbeleg lediglich durch Ausdruck des Zustellstatus nachweisen kann, dass das Schreiben vermeintlich zugestellt ist. Das reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ihm nun im Urteil vom 30. Januar 2045 folgend des Bundesarbeitsgerichts nicht als Beweis des tatsächlichen Zugangs. Genau genommen erbringt ein Ausdruck des Sendungsstatus nicht einmal den sogenannten „Beweis des ersten Anscheins“.
Will der Versender auf Nummer sichergehen, muss er sich von der Post nach Zustellung des Schriftstücks eine Reproduktion des Auslieferungsnachweises erstellen und übersenden lassen. Wenn er auch diesen vorlegt, kann er sich auf den sogenannten Beweis des ersten Anscheins berufen. Der Empfänger ist dann beweisbelastet dafür, dass er das Schreiben nicht erhalten hat.
Stefan Haas
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht