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Schadensersatz bei nachträglicher Zielvorgabe
Das Bundesarbeitsgericht hat ausweislich seiner Pressemitteilung 7/25 vom 19. Februar 2025 seine bisherige Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen bei verspäteter Zielvorgabe bestätigt.
Im entschiedenen Fall konnte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Zielvorgabe machen, bei deren Erreichen den Arbeitnehmern je nach Erreichungsgrad zusätzliches Entgelt zustand.
Der Arbeitgeber machte diese Zielvorgabe erst, nachdem etwa 3/4 des Zielvorgabenzeitraums abgelaufen waren. Der Arbeitnehmer verlangte als Schadensersatz wegen unterlassener Zielvorgabe die volle Erfolgsvergütung.
Das Bundesarbeitsgericht gab ihm mit der Begründung recht, eine Zielvorgabe, die ihre Motivations- und Anreizfunktion (etwa aus Zeitgründen) nicht mehr erfüllen könne, löse einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers aus.
Arbeitgebern ist deshalb zu raten, Zielvorgaben rechtzeitig zu machen und so auszugestalten, dass die Ziele auch tatsächlich erreichbar sind.