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Aktuelles zur Arbeitszeiterfassung

Sehr geehrte Damen und Herren,

bekanntermaßen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 14. Mai 2019 zu einem Fall spanischen Rechts entschieden, dass die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG erfordert, dass Arbeitgeber verpflichtet werden, ein System einzurichten, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Umstritten war und ist bis heute, welchen Einfluss diese Entscheidung auf die nationalen Regelungen hat. Auch das deutsche Arbeitszeitgesetz widerspricht in diesem Kontext wohl eindeutig der Richtlinie. Da Richtlinien allerdings nicht unmittelbar in nationales Recht einwirken, ist die Frage der Auswirkungen der Rechtsprechung unklar bzw. umstritten.

Weitgehend hatte das Arbeitsgericht Emden in seinem Urteil vom 09. November 2020 – 2 Ca 399/18 – eine Umkehr der Beweislast als Folge dieses Urteils angenommen. Grundsätzlich ist es in einem Überstundenprozess so, dass der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für die erbrachten Tätigkeiten hat.

Das Arbeitsgericht schloss aus der Entscheidung des EuGH jedoch, hier müsse es nunmehr zu einer Beweislastumkehr kommen, der Arbeitgeber also beweisen, dass der Arbeitnehmer nicht gearbeitet habe.

Im Berufungsverfahren über diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Emden im Urteil vom 06. Mai 2021 – 5 Sa 1292/20 – abgeändert und ausgeführt, die Entscheidung des EuGH habe keinerlei Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast in einem Überstundenprozess.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass von der Möglichkeit, das Revisionsverfahren durchzuführen, Gebrauch gemacht und diese wichtige und streitige Rechtsfrage so zeitnah wie möglich geklärt wird.

Mit freundlichen Grü.en

Stefan Haas
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator