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Kurzarbeit und Urlaub
Sehr geehrte Damen und Herren,
gerade aufgrund der coronabedingten Pandemie ist das Thema „Kurzarbeit“ im Fokus vieler Arbeitgeber. In diesem Zusammenhang hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf einen Rechtsstreit zu entscheiden, in dem die Parteien darüber stritten, ob die beklagte Arbeitgeberin den Urlaub der Klägerin für das Jahr 2020 wegen Kurzarbeit kürzen durfte. Das Landesarbeitsrecht Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit „Null“ keine Arbeitspflicht haben, der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen sei (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 – 6 Sa 824/20).
Das Gericht stellt zu Recht fest, dass der Urlaubsanspruch dem Grunde nach allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraussetzt und es nicht auf eine Arbeitsleistung ankomme. Hiervon zu trennen sei aber die Frage, in welcher Höhe ein Urlaubsanspruch tatsächlich entstehe. Nach § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetzes richte sich die Zahl der Urlaubstage ausgehend vom Erholungszweck des gesetzlichen Mindesturlaubs nach der Zahl der Tage mit Arbeitspflicht. Betrage die Arbeitspflicht in Abweichung von der gesetzlich angenommenen Norm weniger als 6 Tage pro Kalenderwoche, vermindere sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Dies gelte auch, wenn für einzelne Zeiträume eine Befreiung von der Arbeitspflicht durch Kurzarbeit „Null“ vereinbart worden sei.
Auch der Europäische Gerichtshof sieht das so. Danach sind Kurzarbeiter formell betrachtet Vollzeitbeschäftigte, sie seien aber als vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer anzusehen, weil ihre Situation mit der von Teilzeitbeschäftigten vergleichbar sei (EuGH, Urteil vom 08. November 2012-C-229/11).
Das vorgenannte Urteil setzt sich ausführlich mit dem bislang zur Kürzung von Urlaubsansprüchen ergangenen Entscheidungen des EuGH auseinander. Die Revision gegen das Urteil ist aber zugelassen worden. Es bleibt zu hoffen, dass die Revision das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf bestätigt.
Mit freundlichen Grü.en
S. Schlöffel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator