Kündigung wegen Unterschlagung
Am 17. Januar 2012 hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen: 17 Sa 252/11 entschieden, dass eine Kündigung wegen des Vorwurfs der Unterschlagung von 14,99 EUR unwirksam war.
Der Kläger war seit dem 01. September 1997 bei der Beklagten, einem Abfallwirtschaftsunternehmen, als sog. Verwieger an der Müllrampe tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte es u. a., sog. Wiegebelege zu erstellen. Der Arbeitgeber hat dem Kläger vorgeworfen, er solle von einem Privatkunden am 01. Juni 2010 einmalig einen Betrag von 14,99 EUR vereinnahmt, aber nicht ordnungsgemäß verbucht haben. Die Quittung habe er deshalb nicht erteilt, um den Betrag selbst zu behalten. Der Kläger hat diesen Vorwurf bestritten. Der Arbeitgeber hatte dennoch das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise außerordentlich unter Einhaltung einer sog. Auslauffrist zum 31. Dezember 2010 gekündigt.
Sowohl das erstinstanzliche Arbeitsgericht Solingen als auch das in der zweiten Instanz zuständige Landesarbeitsgericht Düsseldorf haben die Kündigung für sozial ungerechtfertigt und damit für unwirksam erklärt. Grund für diese Entscheidungen war die Tatsache, dass der Arbeitgeber keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen hat, die eine Tatkündigung wegen Unterschlagung rechtfertigen. Auch einen dringenden Tatverdacht, der eine Verdachtskündigung rechtfertige, sah das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nicht als gegeben an.









