Heimliche Videoüberwachung eines Arbeitsplatzes
Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03. Mai 2011, Aktenzeichen: 11 Ca 7326/10, kommt eine heimliche Videoüberwachung eines Arbeitsplatzes nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte einen Strafverdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist ein in einen Kündigungsschutzprozess eingeführter Videobeweis, der die Tatbegehung belegt, nicht verwertbar.
Stefan Schlöffel
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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