Kündigung eines Arbeitnehmers wegen HIV-Infektion |
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Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2012, 6 Sa 2159/11, muss eine Kündigung eines Arbeitnehmers wegen einer HIV-Infektion nicht wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz unwirksam sein. Hat vielmehr ein Arbeitgeber allgemein festgelegt, dass er in einem bestimmten Bereich (hier: in der Medikamentenherstellung) keine erkrankten Arbeitnehmer eingesetzt werden dürfen, so kann er einem an HIV erkrankten Arbeitnehmer in der Probezeit regelmäßig ohne weiteres kündigen. Eine solche Kündigung ist nicht willkürlich und verstößt daher nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und ist auch nicht diskriminierend im Sinne des AGG. |
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Stefan Schlöffel |
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