Diskriminierung wegen Auskunftsverweigerung |
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Nach einem Vorschlag des EuGH-Generalanwalts vom 12. Januar 2012, C-415/10, könne die Auskunftsverweigerung gegenüber einem erfolglosen Bewerber für eine Diskriminierung sprechen. Zwar können erfolglose Bewerber, die eine Diskriminierung vermuten, vom Arbeitgeber keine Auskunft darüber verlangen, ob und aufgrund welcher Kriterien dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat, eine Auskunftsverweigerung könne aber eine Diskriminierung vermuten lassen. Dies gelte nur dann, wenn zur Auskunftsverweigerung weitere Umstände hinzutreten, wie etwa die offensichtliche Eignung des Bewerbers für die Stelle und eine (wiederholt) unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch. |
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Stefan Schlöffel |
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