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Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Frist für Schadensersatzansprüche

Arbeitnehmer, die der Auffassung sind, aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt worden zu sein, können unter Umständen Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen. In Betracht kommen insbesondere Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gemäß § 15 AGG. Ein solcher Anspruch muss jedoch nach § 15 Abs. 4 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, soweit Tarifvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs beginnt diese Frist mit dem Zugang der Ablehnung, in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung mit dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Nach § 15 Abs. 5 AGG bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun – wie auch schon der Europäische Gerichtshof (EuGH) – über die Anwendbarkeit dieser Frist zu entscheiden und hat sie im Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - bestätigt. Im dort entschiedenen Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin auf eine Stelle beworben und am 19. November 2007 eine telefonische Absage erhalten. Die erst am 29. Januar 2008 erhobene Klage war verfristet.

Im Instanzenzug hatte das Landesarbeitsgericht die Fristenfrage bereits dem EuGH mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt, ob die Frist des § 15 Abs. 4 AGG mit europäischem Recht vereinbar sei. Der EuGH hatte die Frist für wirksam gehalten. Das hat das BAG dann auch bestätigt.

Klargestellt hat das BAG insbesondere aber auch, dass auch Schadensersatzansprüche auf anderer Rechtsgrundlage als § 15 Abs. 1 und 2 AGG innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht werden müssen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt beziehen, bei dem eine Diskriminierung wegen der durch das AGG verbotenen Merkmale gerügt wird.

Fazit: Arbeitnehmer sollten nicht zu lange mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche warten und die Frist im Auge behalten. Für Arbeitgeber gibt es nun nach Ablauf der Frist Rechtssicherheit.

Stefan Haas
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Tel. 0211 49140240
eMail: s.haas@haas-law.de

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